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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Helbig Fahrzeugteile GmbH
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| 1. Allgemeines |
| Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle jetzigen und künftigen Beziehungen und Abschlüsse. Anders lautende Bedingungen des Käufers sind für uns nur verbind¬lich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben oder soweit sie zwingen den unsere Außendienst-Mitarbeiter getroffenen Abmachungen. Bei fortwährenden Geschäftsverbindungen sind unsere Bedingungen auch dann Vertragsinhalt, wenn sie dem Einzelvertrag nicht ausdrücklich zugrunde gelegt worden sind. |
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| 2. Angebot und Vertragsabschluß |
| Unsere Angebote sind freibleibend. Sie gelten nur als Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen und Zeichnungen sind nur dann als maß- und gewichtsgenau anzusehen, wenn dies im Angebot ausdrücklich bestätigt ist. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ein Vertrag komme erst mittels und nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Mit Erteilen eines Auftrages verpflichtet sich der Käufer, die bestellten Waren oder Dienstleistungen abzunehmen. Fernmündlich oder unseren Außendienst-Mitarbeitern erteilte Aufträge sind von uns erst angenommen, wenn und soweit wir sie unverzüglich ausführen oder innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen schriftlich bestätigen. |
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| 3. Lieferung |
| Wir sind bemüht Lieferfristen einzuhalten. Werden wir oder unsere Vorlieferanten an der Einhaltung solcher Fristen durch Eintritt unvorhersehbarer Umstände gehindert, z. B. durch Arbeitskämpfe, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Material- oder Energiemangel sowie anderer Umstände, die Ausführung übernommener Aufträge durch uns oder unserer Vorlieferanten wesentlich beeinträchtigen, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. In keinem Fall kann der Käufer uns für etwa entstandenen Schaden verantwortlich machen. Treten die vorgenannten Umstände beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für dessen Abnahmeverpflichtung. Ist der Käufer uns gegenüber mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so behalten wir uns das Recht vor, unsere Lieferfrist ihm gegenüber um den Zeitraum des Verzugs zu verlängern. Bei allen Aufträgen sind wir berechtigt Teillieferung vorzunehmen und zu berechnen. |
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| 4. Preise |
| Es gelten grundsätzlich die am Tage der Lieferung gültigen Preise ab Lager Berlin oder ab Lieferwerk. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt, ist in unseren Preisen die Mwst nicht enthalten, sie wird zusätzlich berechnet. Unsere Rechnungen sind in EURO zu begleichen. Listen und Katalogpreise sind unverbindlich. Preisberichtigung aufgrund von Irrtümern sowohl auf den Rechnungen als auch auf Lieferschein bleiben uns vorbehalten. Bei Einzelaufträgen, deren Nettowert 50,00 EURO unterschreitet, behalten wir uns die Berechnung eines Mindermengenzuschlages vor. Fracht, Verpackung, Montage, Versicherung, Zoll und sonstige Spesen sowie die Kosten für die zur Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Papiere gehen zu Lasten des Käufers. |
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| 5. Versand und Verpackung |
| Der Versand der Waren (auch etwaiger Rücksendungen) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Das gilt auch dann, wenn wir die Zustellung mit eigenen Fahrzeugen vornehmen. In diesem Falle sind wir berechtigt, Anfuhrkosten bis zur Höhe der Gebühren, die bei Wahl einer anderen Versandart entstehen werden zu berechnen. Soweit der Käufer nichts anderes bestimmt, steht die Versandart in unserem Ermessen. Wir übernehmen keine Verbindlichkeit für billigsten Versand. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und geht zu seinen Lasten. |
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| 6. Zahlungen |
Die Begleichung unserer Forderungen hat gegen Barzahlung zu erfolgen. Bei Kreditgewährung an inländische Käufer sind unsere Rechnungen unbeschadet
des Rechts der Mängelrüge innerhalb 30 Tagen netto zahlbar. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Reparatur- und Montagerechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug zahlbar. Im Exportgeschäft hat die Barzahlung unserer Rechnungen grundsätzlich ohne Abzug zu erfolgen. Werden uns nach Vertragsabschluß beachtliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, z.B. infolge von Nichteinlösung von Schecks oder Rückbuchungen von Lastschriften, können wir vor Auslieferung des Auftrages eine Sicherheitsleistung für unsere Vergütung und etwaige vom Käufer zu tragende Auslagen verlangen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir 5% über dem amtlichen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 8% Zinsen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedrigerer ist als die Pauschale. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung an. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasen des Käufers. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Rückstand oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsabschluß wesentlich, so werden alle unseren Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch im Falle einer Stundung, sofort fällig. Dies gilt auch dann, wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bis zur Erfüllung unserer Forderungen können wir außerdem ohne vom Vertrag zurückzutreten die Weiterveräußerung der gelieferten Waren untersagen und auf Kosten des Käufers die Rückgabe der Waren verlangen, oder uns in ihrem Besitz versetzen, ohne dass dem Käufer eine Rückbehaltungs- oder ein ähnliches Recht zusteht. Wir sind berechtigt, die zurückgenommenen Waren durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstandener Kosten zu verwerten. Zahlungen an Reisenden oder andere in unserem Namen auftretende Personen wirken nur dann schuldbefreiend, wenn sie gegen Vorlage einer von uns ausgestellter Inkassovollmacht erfolgen und ein nummerierter Quittungsvordruck verwendet wird. Gegenüber unseren Forderungen ist Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und anderen Leistungsverweigerungsrechten ist ausgeschlossen. |
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| 7. Eigentumsvorbehalt |
Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Wechsel und Schecks führen erst durch Ihre Einlösung zur Befriedigung. Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns abgetreten werden. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach Abtretung an uns ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir behalten uns das Recht vor, dass der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen namhaft macht und den Schuldnern die Abtretung an uns mitteilt. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Vorbehaltsware zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige mache. Für den Fall seines Zahlungsverzuges gestattet uns der Käufer hiermit unwiderruflich, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten. Wird von uns gelieferte Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe de zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbarten Preises als abgetreten. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm
zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht geglichen sind, um mehr als 20% zu übersteigen. Bei Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Käufer steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung den von uns gelieferten Waren mit anderen Sachen möglicherweise entstehende Miteigentumsanteile überträgt der Käufer schon jetzt an uns. Wir sind bei erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten des Käufers berechtigt, die Herausgabe der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Alle Kosten der Warenrücknahme sowie Behebung etwaiger Beschädigungen aufgrund mangelhafter Verwahrung gehen zu Lasten des Käufers. Wir haben aus gleichen Gründen das Recht, die Räume oder Plätze zu betreten, in denen sich die von uns gelieferten Vorbehaltswaren befinden, und diese ohne vollstreckbaren Titel an uns zu nehmen, auch wenn sie mit dem Gebäude oder Platz fest verbunden sind. Dadurch entstehende Ausbaukosten oder Beschädigungen des Fußbodens und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers. |
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| 8. Warenrücknahme |
| Die Rücknahme bestellter und ordnungsgemäße gelieferter Waren ist nur unter den hierzu eigens geregelten Voraussetzungen (Gewährleistung) möglich. Für den Fall der Nichtabnahme bestellter Waren oder der Rückgabe bestellter und ordnungsgemäß gelieferter Waren verbunden mit der Erklärung einer entgültigen Zahlungsverweigerung kann der Verkäufer Schadenersatz verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Chassisteile, Kotflügel, Stoßstangen und Kühlergitter sind von einer Warenrücknahme nach Bearbeitung der Teile durch den Käufer, oder Dritten (z.B. Lackierung oder Schleifarbeiten) ausgeschlossen. |
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| 9. Beanstandung und Gewährleistung |
| Der Käufer hat die gelieferten Waren nach Erhalt unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen, insoweit er hierbei Mängel oder Abweichungen feststellt, sind dieser innerhalb einer Frist von sieben Tagen unter Beifügung des Lieferscheins zu rügen. Eine Unterlassung der Rüge oder eine verspätete Rüge führt zur Genehmigung der Ware. Für die Mangelfreiheit der von uns gelieferten Produkte leisten wir Gewähr für die Zeit von einem Jahr ab Lieferung. Insoweit gebrauchte Produkte verkauft werden, so sind diese von uns vorab sorgfältig geprüft, gleichwohl ist eine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Soweit im Rahme der Gewährleistung Teile ersetzt werden, gehen die ersetzten Teile ins Eigentum des Verkäufers über. Gewährleistungsansprüche des Käufers entfallen, wenn der Mangel auf falschen Einbau, falsche Inbetriebnahme oder ordnungswidrige Bedienung oder Behandlung der Ware zurückzuführen ist. Ebenso entfallen Gewährleistungsansprüche des Käufers wenn er eigenmächtige Eingriffe, Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, das gilt auch für Ein- und Ausbaukosten, Transport- und Folgekosten. |
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| 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand |
| Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Berlin. Wir sind berechtigt, auch ein anderes zuständiges Gericht zu wählen. |
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| 11. Schriftform |
| Mündliche Erklärungen oder Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. |
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| 12. Schlussbestimmungen |
| Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt. An Stelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. |
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| Stand 01.01.2004 - Helbig Fahrzeugteile GmbH |
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